Wussten Sie, dass die sklavische Nachahmung, d.h. die millimetergenaue Kopie, z.B. einer Maschine oder eines Designs oder die Benutzung einer (nicht registrierten) Kennzeichnung grundsätzlich erlaubt ist?

Gewerbliche Schutzrechte, wie das Patent, Gebrauchsmuster, Design oder die Marke dienen zum Schutz von gewerblichen Produkten, in denen eine geistige Schöpfung zum Ausdruck kommt.

Ein Patent wird für technische Erfindungen erteilt, die sich über den Stand der Technik auf dem betreffenden Fachgebiet erheben, d.h. "neu" sind und auf einer "erfinderischen Tätigkeit" beruhen. 

Mit einem Gebrauchsmuster können - ebenso wie mit einem Patent - technische Erfindungen unter Schutz gestellt werden. Erfindungen, die Verfahren (z.B. Verfahren zur Herstellung eines Stoffs oder Produkts oder Verfahren zum Betrieb einer Datenverarbeitungsanlage) betreffen, sind jedoch vom Gebrauchsmusterschutz ausgeschlossen. 

Der durch ein deutsches technisches Schutzrecht (Patent oder Gebrauchsmuster) gewährte Schutz ist auf das Territorium der Bundesrepublik Deutschland beschränkt. Exportorientierte Unternehmen sind in der Regel daran interessiert, ihre Erfindungen auch auf den für sie interessanten Auslandsmärkten unter Schutz zu stellen. 

Ein europäisches Patent wird ebenso wie ein deutsches Patent nach Durchlaufen eines Prüfungsverfahrens für technische Erfindungen erteilt, die neu sind, auf erfinderischer Tätigkeit beruhen und gewerblich anwendbar sind. 

Eine Patentanmeldung nach dem Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (Patent Cooperation Treaty = PCT) ist eine einheitliche Patentanmeldung mit Wirkung für eine Vielzahl einzelner Vertragsstaaten und Staatenbünde. 

In Deutschland sind neben flächenmäßig darstellbaren Zeichen auch Hörzeichen ("Hörmarke"), dreidimensionale Gestaltungen einschließlich der Form einer Ware oder ihrer Verpackung ("3D-Marke") sowie sonstige Aufmachungen als Marke beim Deutschen Patent- und Markenamt eintragbar.

Im Ausland kann Markenschutz durch die Eintragung nationaler Marken erzielt werden. Dazu ist die Durchführung einer nationalen ausländischen Markenanmeldung erforderlich. 

Durch ein eingetragenes Design, das früher als Geschmacksmuster bezeichnet wurde, können neue ästhetische zwei- und dreidimensionale Farb- und Formgestaltungen, die als Vorlage für eine gewerbliche Serienfertigung dienen können, unter Schutz gestellt werden. 

Schutz für ein Design im Ausland kann durch die Registrierung nationaler ausländischer Geschmacksmuster erlangt werden. 

Neue Pflanzensorten und deren Bezeichnungen können durch ein Sortenschutzrecht geschützt werden. 

Dreidimensionale Strukturen mikroelektronischer Halbleitererzeugnissen (=Topografien), d.h. die sogen. Mask-Work von Mikrochips mit Mehrschichtaufbau, können nach dem Halbleiterschutzgesetz unter Schutz gestellt werden. 

Nach deutschem Arbeitnehmererfinderrecht hat grundsätzlich der Erfinder das Recht auf das Patent. Eine vom Arbeitnehmer gemachte Diensterfindung kann gleichwohl vom Arbeitgeber in Anspruch genommen werden. 

Die Aussichten auf Erteilung eines Patents hängen wesentlich von der Kenntnis des Stands der Technik im betreffenden technischen Gebiet ab. Wir bieten die Durchführung einer Recherche zum Auffinden des relevanten Stands der Technik vor der Ausarbeitung und Einreichung von Anmeldeunterlagen an.

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