Ein Patent wird für technische Erfindungen erteilt, die sich über den Stand der Technik auf dem betreffenden Fachgebiet erheben, d.h. "neu" sind und auf einer "erfinderischen Tätigkeit" beruhen. 

Den Stand der Technik bildet jede Offenbarung, d. h. z. B. jede mündliche oder schriftliche Beschreibung und jede Benutzung, die vor dem Anmeldetag des Patents der Öffentlichkeit zugänglich gewesen ist.
 
Der Gegenstand der Patentanmeldung gilt nur dann als "neu", wenn er vor dem Anmeldetag weder mündlich noch schriftlich, noch in sonstiger Weise der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden ist. Eine vor dem Anmeldetag erfolgte Veröffentlichung der Erfindung steht der Schutzvoraussetzung der "Neuheit" entgegen, auch wenn sie durch den Erfinder selbst erfolgt ist. In diesem Fall ist die Erlangung eines rechtsbeständigen Patents nicht mehr möglich. Daher gilt der Grundsatz: Erst anmelden, dann veröffentlichen.
 
Die angemeldete Erfindung muss zudem die weitere Schutzvoraussetzung der "erfinderischen Tätigkeit" erfüllen, d.h. sie muss einen ausreichenden Abstand gegenüber dem Stand der Technik aufweisen.
 
Eine zum Patent angemeldete Erfindung wird beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) auf das Vorliegen der Schutzvoraussetzungen Neuheit, erfinderische Tätigkeit und gewerbliche Anwendbarkeit geprüft. Sofern die Prüfung ergibt, dass die Erfindung die Schutzvoraussetzungen erfüllt, wird ein Patent erteilt.
 
Die Laufzeit eines Patents beträgt maximal 20 Jahre. Zur Aufrechterhaltung des durch das Patent gewährten Monopolrechts ist ab dem 3. Jahr der Laufzeit jährlich eine Jahresgebühr zu entrichten.

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