Mit einem Gebrauchsmuster können - ebenso wie mit einem Patent - technische Erfindungen unter Schutz gestellt werden. Erfindungen, die Verfahren (z.B. Verfahren zur Herstellung eines Stoffs oder Produkts oder Verfahren zum Betrieb einer Datenverarbeitungsanlage) betreffen, sind jedoch vom Gebrauchsmusterschutz ausgeschlossen. 

Ein eingetragenes Gebrauchsmuster ist - ähnlich wie ein erteiltes Patent - nur dann rechtsbeständig, wenn die erforderlichen Schutzvoraussetzungen erfüllt sind, d.h. wenn die Erfindung "neu" ist und auf einem "erfinderischen Schritt" beruht. Im Gegensatz zum Patent hat das Gebrauchsmuster den Vorteil, dass die Schutzvoraussetzung der "Neuheit" auch dann noch als erfüllt gilt, wenn die Erfindung vom Anmelder oder seinem Rechtsvorgänger nicht länger als 6 Monate vor dem Anmeldetag der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden ist (= Neuheitsschonfrist).

Anders als ein Patent wird ein Gebrauchsmuster ohne vorherige Prüfung auf das Vorliegen der Schutzvoraussetzungen eingetragen. Um abschätzen zu können, ob das eingetragene Gebrauchsmuster die Schutzvoraussetzungen erfüllt, empfiehlt es sich, bei Einreichung der Anmeldeunterlagen die Durchführung einer patentamtlichen Recherche zu beantragen. Anhand des Recherchenergebnisses ist es möglich, die Rechtsbeständigkeit der angemeldeten Erfindung abzuschätzen und ggf. Einschränkungen vorzunehmen, so dass die Eintragung eines rechtsbeständigen Gebrauchsmusters erreicht wird.

Die Laufzeit eines Gebrauchsmusters beträgt maximal 10 Jahre. Zur Aufrechterhaltung ist jeweils nach 3, 6 und 8 Jahren die Entrichtung einer Aufrechterhaltungsgebühr erforderlich.

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