In Deutschland sind neben flächenmäßig darstellbaren Zeichen auch Hörzeichen ("Hörmarke"), dreidimensionale Gestaltungen einschließlich der Form einer Ware oder ihrer Verpackung ("3D-Marke") sowie sonstige Aufmachungen als Marke beim Deutschen Patent- und Markenamt eintragbar.

Voraussetzung für die Eintragung einer Marke ist, dass das angemeldete Zeichen geeignet ist, auf die Herkunft der damit bezeichneten Ware oder Dienstleistung aus einem bestimmten Unternehmen hinzuweisen, d.h. das Zeichen muss "unterscheidungskräftig" sein.

Zeichen, welche Wettbewerber zur Beschreibung oder als Beschaffenheitsangabe der betreffenden Ware oder Dienstleistung benötigen, können ebenfalls nicht unter Schutz gestellt werden; an ihnen besteht ein "Freihaltebedürfnis". So sind z.B. die Zeichen "CD-Answer" für EDV-Programme und "Rebenherbst" für Weine nicht schutzfähig, da es sich dabei um warenbeschreibende Angaben handelt. - Zum Markenschutz angemeldete Zeichen werden vom Deutschen Patent- und Markenamt auf die Eintragungsvoraussetzungen "Unterscheidungskraft" und "Freihaltebedürfnis" hin geprüft.

Daneben stellt das Markengesetz auch geschäftliche Bezeichnungen, z.B. Unternehmenskennzeichen wie den Namen, die Firma oder die besondere Bezeichnung eines Geschäftsbetriebs oder Unternehmens unter Schutz. Bei Unternehmenskennzeichen entsteht der Schutz im Gegensatz zur Marke nicht mit der Eintragung ins patentamtliche Register, sondern mit der Aufnahme der Benutzung im geschäftlichen Verkehr. Er erstreckt sich allerdings auch nur auf das Gebiet, in dem das Unternehmenskennzeichen benutzt wird.

Als weitere geschäftliche Bezeichnung werden Werktitel geschützt. Dabei handelt es sich um die Namen von Druckschriften, Filmwerken, Tonwerken, Bühnenwerken oder sonstigen vergleichbaren Werken.

Die Laufzeit einer eingetragenen Marke ist zeitlich unbegrenzt. Der Schutz erfolgt zunächst für 10 Jahre und kann gegen Zahlung von Verlängerungsgebühren beliebig oft um weitere 10 Jahre verlängert werden.

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